· Fachbeitrag · Zustellung
Wer Fristen wahren muss, muss sich sputen
| Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen. |
Soll durch die Zustellung des Mahnbescheids oder der Klage nach § 204 BGB eine Verjährungsfrist gewahrt werden, muss im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt werden, wenn der Antrag oder die Klage zwar noch vor Eintritt der Verjährung eingereicht wurde, die Zustellung aber zuvor nicht mehr gelingt. Der BGH (10.12.19, II ZR 281/18, Abruf-Nr. 213788) bestätigt seine Rechtsprechung, dass der Gerichtskostenvorschuss zwar nicht mit der Einreichung gezahlt werden muss, aber auf eine Anforderung sofort reagiert werden muss.
PRAXISTIPP | Nach der Rechtsprechung ist Folgendes zu beachten:
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Quelle: Ausgabe 10 / 2020 | Seite 164 | ID 46833973