· Fachbeitrag · Jahreswechsel
Wenn der Mahnbescheid die Verjährungsfrist wahren soll ...
| Nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung. Dabei erlaubt § 167 ZPO, auf den Eingang des Antrags statt auf dessen Zustellung abzustellen, wenn diese „demnächst“ erfolgt. Ein Fall des OLG Naumburg zeigt, dass es rund um den Jahreswechsel zu Schwierigkeiten kommen kann, wenn der Antrag nicht elektronisch gestellt wird. |
Sachverhalt
Die Antragstellerin hat unter dem 27.12.19 beim Antragsgegner im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gegen Gesamtschuldner wegen einer Hauptforderung von rund 46.000 EUR aus ungerechtfertigter Bereicherung gestellt. Sie hat vorgetragen, dass sie an o. g. Tag einen Barcode generiert und den Antrag ausgedruckt habe. Nach Unterschrift durch einen Rechtsanwalt habe sie den Antrag am selben Tag per Post an den Antragsgegner gesandt.
Auf dem Mahnbescheidsantrag hat das zentrale Mahngericht den Eingang bei ihm durch einen Poststempel vom 2.1.20 vermerkt. Es hat am 3.1.20 antragsgemäß zwei Mahnbescheide erlassen. Inzwischen ist die Rechtssache nach dem Eingang von Gesamtwidersprüchen an das Prozessgericht abgegeben worden. Dort wird Verjährung eingewandt, weil der Antrag erst nach Ablauf der Verjährungsfrist gestellt wurde und dadurch die Verjährung auch nicht durch eine Zustellung „demnächst“ gewahrt werden konnte.
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