10.12.2014 · Fachbeitrag · Kosten
Kostenfestsetzung nach Rücknahme des Mahnantrags
| Nach der Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids vor dem Mahngericht ist für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht das Mahngericht, sondern das Gericht zuständig, das im Fall eines streitigen Verfahrens über die geltend gemachten Ansprüche zu befinden hätte, mithin das Streitgericht. |
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