Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Forderungsbezeichnung beim Regressprozess

    | Der Regressanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen den Rechtsanwalt, der den Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers hat verjähren lassen und die verjährte Forderung gleichwohl gerichtlich geltend gemacht hat, ist im Mahnbescheid hinreichend konkretisiert, wenn dort von einer „Hauptforderung aus dem Rechtsstreit H. (Name des Versicherungsnehmers) gegen M. (Name des Anspruchsgegners im Vorprozess)“ die Rede ist und es keine weiteren Streitfälle dieses Rubrums gibt. |

     

    Dass die Regressforderung im Mahnantrag rechtsfehlerhaft als eine solche aus „ungerechtfertigter Bereicherung“ bezeichnet wurde, ist nach Ansicht des OLG Koblenz (26.6.13, 5 U 275/13, Abruf-Nr. 140327) unschädlich, obwohl er richtigerweise als Schadenersatzanspruch zu bezeichnen gewesen wäre.

     

    MERKE | Die Verjährungshemmung tritt nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB für solche Ansprüche ein, die gemäß § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert werden. Dazu ist erforderlich, dass sie durch ihre Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass sie Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht wird, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden. Vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.: BGH NJW-RR 09, 544; NJW 08, 1220; WM 08, 1298; WM 06, 592; WM 02, 398; WM 00, 2375; NJW 94, 323; WM 93, 418).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 21 | ID 42505046