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  • 05.08.2014 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Nichtbeachtung der Ausnahmen hat Folgen

    | Wird mit einem Schadenersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer – noch nicht erbrachten – Gegenleistung abhängig ist. |