Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Mittelbar Nahestehende als Anfechtungsgegner

    | Handelt es sich bei der Insolvenzschuldnerin um eine Kapitalgesellschaft und hält ein Gesellschafter daran mehr als 25 %, gilt er als nahestehende Person nach § 138 InsO. Der BGH musste nun die Frage klären, ob dies auch der Fall ist, wenn der Gesellschafter des Gesellschafters von einer Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin profitiert und mittelbar den Gesellschafter bestimmt. Wichtig ist all dies für die Frage, ob die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit als wesentliche Voraussetzung eines Anfechtungsanspruchs vermutet werden kann. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter die Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin im Wege der Anfechtung auf Rückzahlung diverser Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an sie von 296.700 EUR in Anspruch. Die Beklagte ist ein Verein, der aus einer Vielzahl von Augenoptikern besteht, der Alleingesellschafter der M-GmbH ist, die wiederum Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist.

     

    Mit der Klage begehrt der Kläger im Wege der Insolvenzanfechtung Zahlung des o. g. Betrags nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten, die die Insolvenzschuldnerin an den beklagten Verein gezahlt hat. Das LG hat die Klage, das OLG die Berufung abgewiesen. LG und OLG waren der Ansicht, dass der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass der Beklagte im Zeitpunkt der die Insolvenzgläubiger benachteiligenden Auszahlungen durch die Schuldnerin Kenntnis von deren etwaiger Zahlungsunfähigkeit gehabt habe. Die Vermutungsregel des § 130 Abs. 3 InsO greife ebenfalls nicht ein. Bei dem Verein handele es sich um keine der Schuldnerin nach § 138 Abs. 2 InsO nahestehende Person. In Höhe von rd. 147.000 EUR wird das Anfechtungsbegehren mit der Revision weiterverfolgt.