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  • 08.03.2016 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Schranken des Mahnverfahrens bleiben unerheblich

    | Da die Haftung auf den Nachlass im Rahmen des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nicht beschränkt werden kann, darf der Erbe sich trotz unbeschränktem Widerspruch gegen den Mahnbescheid im Streitverfahren auf ein sofortiges Anerkenntnis gemäß § 93 ZPO berufen. |