23.12.2014 · Fachbeitrag · Mahnverfahren
Vorsicht bei der Wahl des zuständigen Streitgerichts
| Das zuständige Gericht kann, wenn ein Mahnverfahren vorangegangen ist und mehrere Antragsgegner Widerspruch oder Einspruch eingelegt haben, nicht mehr nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt werden, wenn auf Veranlassung des Klägers bereits mehrere Verfahren vom Mahngericht an verschiedene Prozessgerichte abgegeben wurden und der Kläger seine Ansprüche gegenüber beiden Streitgerichten begründet hat, ohne zugleich auf eine Zuständigkeitsbestimmung hinzuwirken. |
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