· Fachbeitrag · Online-Mahnantrag
Barcode-Verfahren: Das müssen Sie beachten
von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, Hagen
| Mit dem Online-Mahnantrag können seit 2007 die Daten eines Mahnbescheidsantrags schrittweise via Internet eingegeben werden. Anschließend kann der Antrag entweder online mithilfe des elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) übertragen werden, oder er kann auf weißem Papier ‒ als sog. Barcode-Mahnbescheidsantrag ‒ ausgedruckt werden. Mitte 2015 kam als zusätzliche Funktionalität die Download-Möglichkeit der Antragsdaten hinzu. Seit Ende 2015 können nun auch alle formalisierten Folgeanträge als Barcodeanträge erstellt und heruntergeladen werden. Wie dies funktioniert und wann es sinnvoll ist ‒ darüber herrscht oft Unsicherheit. Der Beitrag beantwortet daher die wichtigsten Fragen. |
1. Für welche Anträge gilt das Barcode-Verfahren?
Neben dem eigentlichen Mahnbescheidsantrag können Sie auch die formalisierten Folgeanträge über das EGVP ausdrucken oder die Datensätze ‒ mit Ausnahme des Widerspruchs ‒ zum späteren Versand mit geeigneter Software herunterladen:
- Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids (nach Nichtzustellungsnachricht zum Mahnbescheid),
- Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids (nach Zustellungsnachricht zum Mahnbescheid),
- Antrag auf Neuzustellung des Vollstreckungsbescheids (nach Nichtzustellungsnachricht zum Vollstreckungsbescheid) und
- Widerspruch gegen den Mahnbescheid durch den Antragsgegner bzw. seinen Prozessbevollmächtigten (nach Zustellung des Mahnbescheids).
Für den Widerspruch ist es ‒ da entsprechende Vorschriften für die Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs hier (noch) fehlen ‒ ausschließlich möglich, diesen als Barcodeerklärung auszudrucken, handschriftlich zu unterschreiben und postalisch zu versenden.
2. Wie ist der Online-Mahnantrag zu nutzen?
Der Online-Mahnantrag ist leicht zu bedienen. Gehen Sie dazu einfach auf www.online-mahnantrag.de. Auf der Begrüßungsseite wählen Sie dann aus einer Liste das Bundesland aus, in dem Sie einen Mahnbescheidsantrag stellen wollen. Wollen Sie keinen Mahnbescheidsantrag, sondern einen Folgeantrag stellen, bietet das Menü oben rechts die entsprechende Auswahlmöglichkeit.
Im Rahmen der Antragsarten werden Sie durch verschiedene Eingabemasken geführt. Tragen Sie dort die notwendigen Angaben ein. Sie gelangen dann zu einer Datenübersicht, in der Sie alle Antragsbereiche nachbearbeiten bzw. korrigieren können. Sind die Daten in der Datenübersicht korrekt und vollständig, wählen Sie auf der Auswahlseite die Form der Antragsabsendung aus, also
- Ausdrucken als Barcodeantrag/-erklärung zum späteren Postversand,
- Signieren und direktes online Versenden über das EGVP oder
- EDA-Download zum späteren elektronischen Versand mit einem Drittpro-gramm.
Wirksam wird der Antrag ‒ unabhängig von der Form, in der er versandt wird ‒ allerdings erst, wenn er beim zuständigen Mahngericht eingeht.
Beim Barcodeausdruck kommt erschwerend hinzu, dass die Druckqualität so gut sein muss, dass das Mahngericht den Barcode auch lesen (= decodieren) kann. Unsaubere Ausdrucke, Spardruck oder Fettdruck oder auch der Versand per Fax können dazu führen, dass hier Probleme entstehen.
PRAXISHINWEIS | Beachten Sie unbedingt die folgenden Hinweise zum Ausdruck. Sonst kann sich die Bearbeitung des Antrags verzögern, oder der Antrag wird beanstandet bzw. sogar kostenpflichtig zurückgewiesen (§ 691, § 690 Abs. 3 ZPO). Erst der beim Gericht fehlerfrei lesbare Antrag (Barcode) kann z. B. gemäß § 204 Abs. 1 BGB i. V. m. § 167 ZPO auch den drohenden Verjährungseintritt bei einer Forderung hemmen. |
Checkliste / Barcode-Mahnverfahren ‒ Die 17 wichtigsten Regeln beim Ausdruck |
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Sämtliche Sende- und Druckoptionen des Online-Mahnantrags stehen zurzeit allen Antragstellern und Prozessbevollmächtigten alternativ zur Verfügung.