· Fachbeitrag · Rechtsverfolgungskosten
Zurückweisung des Mahnantrags nach vorgerichtlichem Bearbeiterwechsel
| Reagiert der Schuldner auf vorgerichtliche Mahnungen nicht, stellt sich für Gläubiger die Frage, wie sie weiter vorgehen. Der BGH hat zuletzt am 17.9.15 anerkannt, dass Gläubiger nicht unmittelbar zur Titulierung schreiten müssen, sondern zunächst einen Rechtsdienstleister beauftragen dürfen (Abruf-Nr. 180835 ). Häufig gehen Gläubiger dann wie folgt vor: Sie machen ihre Forderung im ersten Schritt außergerichtlich über einen Inkassodienstleister geltend und später, wenn nötig, ebenfalls außergerichtlich über einen Anwalt. Beanspruchen Gläubiger nun die Rechtsverfolgungskosten für zwei Rechtsdienstleister, führt dies neuerdings im gerichtlichen Mahnverfahren zu Monierungen. Zu Recht, sagt jetzt das AG Coburg. |
Relevanz für die Praxis
Da § 4 Abs. 5 RDGEG die Kosten eines registrierten Inkassodienstleisters auf die Kosten eines Rechtsanwalts beschränkt, bleibt es jedenfalls für den Schuldner unerheblich, ob ein Inkassodienstleister oder ein Rechtsanwalt gewählt wird. Aus der auch nach dem BGH (s.o.) allein maßgeblichen ex-ante-Sicht gibt es für den Gläubiger dagegen unterschiedliche Ansätze:
- Oft entscheiden sich Gläubiger bei der Einziehung einer unstreitigen Forderung für einen Inkassodienstleister, weil sie hier größere Stärken darin sehen, Adressen zu verifizieren und zu ermitteln, Informationen bezüglich Einkommen und Vermögen und damit Bonität und Realisierungschancen zu beschaffen sowie eine gütliche Einigung zu erzielen.
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