· Fachbeitrag · Thema des Monats
Vorsicht bei falschen Angaben im Mahnverfahren
Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheids gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betrugs (OLG Celle 1.11.11, 31 Ss 29/11, Abruf-Nr. 114203). |
Sachverhalt
Der Angeklagte beantragte beim zentralen Mahngericht drei Mahnbescheide (MB) gegen die Eltern und die Lebensgefährtin des Schuldners. Er wusste, dass ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Antragsgegner zustand. In den Mahnanträgen gab der Angeklagte als Grund der Hauptforderung jeweils ein angebliches „Schuldanerkenntnis gemäß Rechnungen für Warenlieferungen vom … bis zum …“ an. Mit seiner Vorgehensweise beabsichtigte er, den zuständigen Rechtspfleger zum Erlass entsprechender MB zu veranlassen, um auf deren Grundlage anschließend Vollstreckungsbescheide (VB) zu erwirken, aus denen er seine Forderung vollstrecken wollte. Im automatisierten Mahnverfahren wurden die MB antragsgemäß erlassen. Nach deren Zustellung erhoben die Antragsgegner jeweils Widerspruch. Der Angeklagte wurde anschließend vom LG zu einer Geldstrafe verurteilt.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte hat mit Tatentschluss bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB sowie in der Absicht der stoffgleichen und rechtswidrigen Bereicherung gehandelt.
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