· Fachbeitrag · Abwartende Gläubiger
Keine Vereinbarung zulasten Dritter im Insolvenzplan
| Weil er es für zweckmäßig und wirtschaftlich hält, kann es dem Gläubiger sinnvoll erscheinen, sich mit seiner Forderung am Insolvenzverfahren nicht zu beteiligen. Er kann zunächst abwarten, ob das Verfahren überhaupt durchgeführt wird und wie es sich entwickelt. Es stellt sich dann die Frage, welche Rechtsstellung der nicht teilnehmende Gläubiger einnimmt, wenn der Schuldner einen Insolvenzplan nach §§ 217 ff. InsO vorlegt, um das Insolvenzverfahren abzukürzen, vor allem, ob er dann auf eine Quote hoffen kann. Der BGH hat im Sinne der abwartenden Gläubiger entschieden, die gleichwohl aufmerksam sein müssen. |
Sachverhalt
Der Schuldner hat einen Insolvenzplan vorgelegt, in dem vorgesehen war, dass Insolvenzgläubiger, die sich nicht am Insolvenzverfahren beteiligt haben, von einer Quote ausgenommen sind. Das AG hat, bestätigt vom LG, den Insolvenzplan zurückgewiesen. Für die Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner nun PKH.
Entscheidungsgründe
Der BGH hat die Vorinstanzen darin bestätigt, den PKH-Antrag zurückzuweisen. Nach § 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO weist das Insolvenzgericht von Amts wegen den Insolvenzplan zurück, wenn die Vorschriften über das Recht zur Vorlage und den Inhalt des Plans, insbesondere Gruppen zu bilden, nicht beachtet sind. Hinzukommen muss, dass der Vorlegende den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Gericht gesetzten Frist nicht behebt. Gleiches gilt, wenn ein vom Schuldner vorgelegter Plan offensichtlich keine Aussicht auf Annahme durch die Beteiligten hat oder darauf, dass das Gericht ihn bestätigt. Diese Voraussetzungen hat der BGH als erfüllt angesehen und fasst seine Sicht der Dinge wie folgt zusammen:
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