· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren nur noch bei Zulassung
| Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.11 (BGBl. I, 2082) nicht nur das Berufungs-, sondern auch das Beschwerderecht geändert. § 7 InsO, der bisher vorsah, dass im Anwendungsbereich der InsO gegen Entscheidungen über die sofortige Beschwerde stets die Rechtsbeschwerde stattfindet, wurde ersatzlos gestrichen. Damit findet nun über § 4 InsO unmittelbar § 574 ZPO Anwendung. Die Rechtsbeschwerde in Insolvenzsachen ist also nur noch statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluss ausdrücklich zugelassen hat. |
PRAXISHINWEIS : Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwingend, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordern. Der Bevollmächtigte darf nicht darauf hoffen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde von Amts wegen zulässt, sondern sollte stets ausdrücklich vortragen, dass einer der drei Zulassungsgründe gegeben ist. |