07.01.2019 · Fachbeitrag · Anfechtung
Nachlässigkeit des Insolvenzverwalters
| Es besteht eine Pflicht des Insolvenzverwalters, die zur Insolvenzmasse gehörenden Anfechtungsansprüche zu ermitteln. Kommt er dem auch in einfach gelagerten Fällen nicht nach, muss dies als grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB angesehen werden, sodass nach einem angemessenen Prüfungszeitraum die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Eine den Verjährungsbeginn begründende grobe Fahrlässigkeit kann vor allem vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, erfolgversprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht nutzt oder sich die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte. |
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