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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Nicht immer hilft die Verjährung, der Anfechtung zu entgehen

    • 1. Der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch verjährt in der Frist der Regelverjährung, deren Beginn sich nach § 199 BGB bestimmt.
    • 2. Wer sich in seinem Parteivortrag erkennbar über die subjektiven Voraussetzungen der Verjährung irrt und deswegen zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis vom Anfechtungsanspruch und vom Anfechtungsgegner nicht vorträgt, gesteht diese übersehene Tatbestandsvoraussetzung nicht zu.

    (BGH 30.4.15, IX ZR 1/13, Abruf-Nr. 177584)

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin zahlte 2006 den Betrag von rund 51.000 EUR an den Beklagten, um die Vollstreckung aus einem Titel abzuwenden, den der Beklagte gegen eine andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft der Firmengruppe erwirkt hatte, zu der auch die Schuldnerin gehörte. Auf Antrag der Schuldnerin eröffnete das Insolvenzgericht 2007 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter, der die Zahlung anfocht und noch im Jahr 2010 klagte. LG und OLG wiesen die Klage wegen Verjährung ab.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH teilt die Ansicht der Vorinstanzen zur Verjährung des Anspruchs nicht.