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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Never ending Story: Absichtsanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO

    • 1. Die Zahlung aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist keine inkongruente Leistung, wenn sie außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 131 InsO erfolgt.
    • 2. Die Empfängerin einer Zahlung hat Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht, wenn sie von Umständen wusste, die auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin hindeuten.
    • 3. Solche Umstände liegen insbesondere vor, wenn unter dem Druck eines Vollstreckungstitels und einer Ratenzahlungsvereinbarung nur verzögert gezahlt wird und weitere Forderungen der Gläubigerin aus anderen Warenlieferungen nicht beglichen werden.

    (OLG Rostock 11.6.14, 6 U 17/13, Abruf-Nr. 143200)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter die Gläubigerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung eines durch die Schuldnerin überwiesenen Betrags von 8.050 EUR nach § 133 InsO in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es die Kenntnis der Gläubigerin von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin verneint hat. Hiergegen wendet sich der Kläger.

     

    Entscheidungsgründe

    Insolvenzanfechtungen nach § 133 InsO gegenüber Zahlungen auf Ratenzahlungsvergleiche nehmen seit 2009 rasant zu und sind für die Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister nicht mehr nur ein kleines Ärgernis. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund der langen Anfechtungsfrist von 10 Jahren. Standen anfänglich fast ausschließlich Teilleistungen von gewerblichen Schuldnern im Fokus der Insolvenzverwalter, werden inzwischen auch im Verbraucherinsolvenzverfahren zunehmend Ratenzahlungen angefochten.