08.09.2016 · Download · Downloads · Insolvenz
Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung
Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner nach § 201 Abs. 1 InsO unbeschränkt geltend machen. Hierzu können sie sich im Aufzehrungsumfang einen Auszug aus der Insolvenztabelle als vollstreckbare Ausfertigung erteilen lassen. Die folgende Musterformulierung zeigt, wie Sie dies beantragen müssen.
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