· Fachbeitrag · Auskunftsrechte
Einsichtnahme in die Insolvenzakte
| Die im Anschluss an ein Verbraucherinsolvenzverfahren dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung schließt ein rechtliches Interesse von Gläubigern an der Einsicht in die Verfahrensakten nicht aus, auch wenn deren Forderungen möglicherweise von der Restschuldbefreiung erfasst sein könnten und die Forderungen von ihnen im Insolvenzverfahren selbst nicht angemeldet worden sind. |
Das Recht auf Einsichtnahme in die Insolvenzakte ergibt sich aus § 4 InsO i.V. m. § 299 ZPO. War der Gläubiger am Insolvenzverfahren beteiligt, besteht ein Einsichtsrecht nach § 299 Abs. 1 ZPO. Hierüber entscheidet das Insolvenzgericht, solange das Verfahren andauert. Anderenfalls muss der Präsident oder Direktor des Gerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO eine Ermessensentscheidung treffen, d.h. insbesondere bei einem Gläubiger, der nicht am Verfahren beteiligt war und deshalb als Dritter anzusehen ist. Stimmt der Insolvenzschuldner der Einsicht nicht zu, bedarf es eines rechtlichen Interesses des Gläubigers.
Das KG (12.4.16, 1 VA 14/15, Abruf-Nr. 187948) sieht bei einer titulierten Forderung immer ein rechtliches Interesse, das auch in folgenden vier Fällen nicht entfalle:
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