· Fachbeitrag · Eigenantrag
Eigenantrag des Schuldners muss vollständig sein
| Im Rahmen eines Eigenantrags muss ein Schuldner entsprechend § 4 InsO i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegen und ist zu den in § 13 S. 3 bis 7 InsO genannten Angaben verpflichtet. Das LG Düsseldorf musste sich mit der Frage beschäftigen, ob dies auch gilt, wenn aufgrund von Gläubigeranträgen, der hiermit vorgelegten Unterlagen und der darauf beantworteten Fragen des Insolvenzverwalters der wesentliche Sachverhalt bekannt ist. |
Sachverhalt
Auf einen Insolvenzantrag des Gläubigers reagierte die Schuldnerin mit einem Eigenantrag. Allerdings legte sie kein Gläubigerverzeichnis nach § 13 Abs. 1 S. 2 InsO vor und stellte ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dar. Auch versicherte sie nicht die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO. Nachdem der Schuldner auch auf einen Hinweis des Insolvenz-gerichts nicht nachgebessert hat, wurde der Antrag als unzulässig verworfen. Hiergegen wandte er sich mit seiner sofortigen Beschwerde.
Entscheidungsgründe
Das LG Düsseldorf hat diese Entscheidung mitgetragen. Die InsO mache die in § 13 InsO bestehenden Verpflichtungen nicht davon abhängig, ob das Gericht diese Erkenntnisse bereits anderweitig aus einem anderen Verfahren erlangt habe (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 14. Aufl, § 13 Rn. 128; Frankfurter Kommentar zur InsO/Schmerbach, 8. Aufl., § 13 Rn. 30). Es gilt deshalb:
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