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  • · Fachbeitrag · Forderungsverzeichnis

    So muss ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis aussehen

    • 1. Das Gläubiger- und Forderungsverzeichnis muss dem Gericht einen Überblick über die Gläubigerstruktur des Schuldners ermöglichen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gläubiger in individualisierbarer Form angegeben werden, damit eine Kontaktaufnahme durch den Verwalter ggf. im Eröffnungsverfahren dafür ermöglicht wird, einen Gläubigerausschuss einzusetzen.
    • 2. Die Individualisierbarkeit der Gläubiger setzt sowohl voraus, dass der vollständige Name bzw. die Firma mit Rechtsformzusatz und eine Adresse angegeben werden.
    • (AG Hannover 8.7.15, 909 IN 407/15, Abruf-Nr. 145893)
     

    Sachverhalt

    Der Schuldner hatte einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Dabei gab er an, sich derzeit in Haft zu befinden, nachdem er bis 2012 eine Dienstleistungsservice-Agentur betrieben hatte. Das Formular für ein vereinfachtes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis war weder ausgefüllt, noch unterschrieben. Beigefügt war nur eine fünfseitige „Gläubigerliste“ mit 87 Gläubigern, wobei nur jeweils der Name bzw. die Firma, der Vertreter, die Forderungshöhe und die Vertragsnummer angegeben wurden. Auf einen gerichtlichen Hinweis zur unzureichenden Gläubigerliste reagierte der Schuldner, indem er ein Formular übersandte, das nun 9 Gläubiger ohne Adressdaten umfasste, nebst Unterschrift und der angehängten S. 3 und 5 der bereits vorliegenden Gläubigerliste.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das AG wies den Antrag wegen eines Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 S. 3 InsO als unzulässig zurück. Der Schuldner musste seinem Antrag gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 InsO ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen mit einer Erklärung beifügen, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Verzeichnisse nicht.