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  • · Fachbeitrag · Gesellschaftsrecht

    Insolvenz: Muss der Geschäftsführer Tantiemen zurückzahlen?

    | Will der Gläubiger oder der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer in die Haftung nach § 64 GmbHG nehmen, weil er als geschäftsführender Gesellschafter Tantiemen erhalten hat und damit das Stammkapital nicht erhalten wurde, setzt dies ein Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung voraus. Es darf also kein Fall der verdeckten Gewinnausschüttung vorliegen (OLG Düsseldorf 7.12.11, 16 U 19/10). |

     

    Checkliste / Vergütung des geschäftsführenden Gesellschafters

    • Auch bei einer bilanziellen Unterkapitalisierung der Gesellschaft sind Geschäfte mit Gesellschaftern nicht per se verboten, wenn sie durch betriebliche Gründe gerechtfertigt sind, also in gleicher Weise auch und zu entsprechenden Konditionen mit einem Dritten abgeschlossen worden wären.

    • Die Vergütung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers muss angemessen sein, d.h. sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.

    • Den Gesellschaftern, die selbst am besten beurteilen können, was es ihnen und ihrem Unternehmen wert ist, einen bestimmten Geschäftsführer zu gewinnen, verbleibt ein der Überprüfung durch das Gericht entzogener Ermessensspielraum.

    • Aufgrund seiner Treuepflicht zur Gesellschaft kann der Gesellschafter-Geschäftsführer gehalten sein, selbst auf eine Herabsetzung seiner Bezüge hinzuwirken; dies aber allenfalls in eng zu fassenden Ausnahmefällen, wenn sich die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zur wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft ausgeweitet hat.

    • Die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG setzt einen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft voraus, der bei zwischenzeitlicher wirtschaftlicher Erholung der Gesellschaft von verlustreichen Jahren nicht angenommen werden kann.

    Die Entscheidung kann aus Sicht des Gläubigers natürlich auch genau umgekehrt gelesen werden. Wurde dem geschäftsführenden Gesellschafter eine Tantieme gezahlt, deren Angemessenheit sich nicht feststellen lässt, gibt es einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft, der abtretbar, pfändbar und in der Insolvenz durchsetzbar ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 21 | ID 31416330