· Fachbeitrag · Informationsbeschaffung
Einsichtnahme in die Insolvenzakten
| Gegen einen Dritten gerichtete Ansprüche, die unabhängig vom Insolvenz-verfahren in der Person des Insolvenzschuldners entstanden sind und nach Verfahrenseröffnung vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden, begründen in der Regel kein rechtliches Interesse des Dritten i. S. d. § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten. |
Im Fall des BayObLG (14.10.21, 102 VA 66/21, Abruf-Nr. 228812) wurde eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen, die nun Einsicht in die Insolvenzakten nehmen wollte, was ihr allerdings versagt wurde. Sie hatte das Akteneinsichtsgesuch allerdings nicht mit dem (wohl wahren) Interesse bekundet, vor dem Hintergrund ihrer Inanspruchnahme in die Akten schauen zu wollen, sondern nur allgemein angegeben, prüfen zu wollen, ob Forderungen angemeldet werden sollen. Es fehlte die Darlegung, dass solche Forderungen überhaupt bestehen könnten.
MERKE | Die Gewährung von Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführte Verfahrensakte richtet sich, soweit nicht Spezialvorschriften wie § 66 Abs. 2, § 150 S. 2, § 154, § 175 Abs. 1 S. 2, § 188 S. 2, § 194 Abs. 3 S. 1, § 234 InsO anzuwenden sind, über die Verweisungsnorm des § 4 InsO nach der allgemeinen Vorschrift des § 299 ZPO. |