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Änderung des Geschäftsjahresrhythmus durch den Insolvenzverwalter
| Der BGH hat mit Beschluss vom 14.10.14 (II ZB 20/13) entschieden: Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. |
Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.
Quelle: ID 43145690