05.08.2019 · Fachbeitrag · Insolvenz
Anfall der Gebühr für das Angebot eines Nullplans
| Damit eine Gebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG anfällt, reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten hat. |
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