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  • 05.01.2025 · Fachbeitrag · Insolvenz

    Anfechtung von Fremdgeldzahlungen auf das Honorar

    | Vereinbart ein Schuldner mit seinem Drittschuldner, dass eine Zahlung auf ein treuhänderisch geführtes Fremdkonto einer Anwaltskanzlei geleistet wird, und vereinbaren der zahlungsunfähige Schuldner und der mandatsführende Rechtsanwalt dieser Kanzlei, welche Gläubiger noch Zahlungen erhalten sollen – darunter die beratende Kanzlei für ihr Honorar –, kann der Insolvenzverwalter die Kanzlei unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Benachteiligung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO in Anspruch nehmen. |