· Fachbeitrag · Insolvenz
Anforderungen an eine wirksame Forderungsanmeldung
| Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt. |
Ein schlüssiges Darlegen der Forderung ist nach dem BGH nicht erforderlich (25.6.20, IX ZR 47/19, Abruf-Nr. 216859). Damit weist der BGH eine andere Ansicht in der Kommentarliteratur zurück. Ob der Insolvenzgläubiger seine Forderung in ausreichend individualisierter Weise angemeldet hat, richtet sich nach den Verhältnissen im Prüfungstermin. Erfolgt die Individualisierung erst nachträglich, wirkt dies nicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung oder des Prüfungstermins zurück.
MERKE | Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darlegen, der in Verbindung mit einem ‒ nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden ‒ Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung (BGH ZIP 13, 680; WM 14, 270; WM 16, 46; ZIP 18, 1644; WM 18, 2099). |