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Angaben zur Liquiditätslage als Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiliungsvorsatz
| Mit Urteil vom 10.1.13 (IX ZR 13/12, Abruf-Nr. 130315 ) hat der BGH jetzte entschieden: Ein vom Gläubiger mit der Durchsetzung einer Forderung gegen den späteren Insolvenzschuldner beauftragter Rechtsanwalt ist Wissensvertreter des Gläubigers, soweit er sein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen erlangt oder es über seine Internetseite selbst verbreitet hat. |
Daraus folgt: Die Angaben des Rechtsanwalts auf seiner Internetseite zu der Liquiditätslage des späteren Insolvenzschuldners können ein Beweisanzeichen für die Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz darstellen.
Quelle: ID 37897360