01.07.2019 · Fachbeitrag · Insolvenz
Annahme durch Aufnahme in die Insolvenztabelle
| Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen. |
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