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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Aufnahme eines Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung

    | Die Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits über eine Insolvenzforderung zur Beseitigung eines Schuldnerwiderspruchs (§ 184 Abs. 1 S. 2 InsO) oder zu dessen Verfolgung (§ 184 Abs. 2 S. 1 InsO) setzt eine wirksame Forderungsanmeldung voraus. |

     

    Gemäß § 240 S. 1 ZPO kommt die Aufnahme eines danach unterbrochenen Verfahrens ausschließlich nach §§ 85, 86, 180 Abs. 2 InsO in Betracht. Die Fortsetzung eines Rechtsstreits zur Weiterverfolgung einer Insolvenzforderung i. S. v. § 87 InsO ist mithin nur unter den Voraussetzungen von §§ 174 ff., § 179, § 180 Abs. 2 InsO möglich. Der Gläubiger kann den Rechtsstreit also erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist oder der Schuldner ihr widersprochen hat (§ 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 S. 2, § 180 Abs. 2 InsO). Das hat der BGH (23.7.24, II ZR 222/22, Abruf-Nr. 244082) jetzt erneut klargestellt. Dieses Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung, die das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen prüfen muss.

     

    MERKE | Liegt für die Forderung bereits ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, obliegt die Aufnahme dem ‒ gleichwohl ‒ Bestreitenden (§ 179 Abs. 2, § 184 Abs. 2 InsO).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 199 | ID 50225549