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Auskunftspflicht in der Wohlverhaltensphase
| In der Wohlverhaltensphase hat der selbstständig tätige Schuldner auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, aus denen die ihm mögliche abhängige Tätigkeit bestimmt und das anzunehmende fiktive Nettoeinkommen ermittelt werden kann, nicht jedoch Auskünfte über etwaige Gewinne aus seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (BGH 26.2.13, IX ZB 165/11, Abruf-Nr. 130940 ). |
Verlangt ein Gericht eine solche ‒ nicht durch § 295 Abs.1 Nr. 3 InsO gedeckte ‒ Auskunft, begründen die Nichterteilung der Auskunft, eine unvollständige oder verspätete Auskunft grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO oder nach § 296 Abs. 2 S. 3 Fall 1 InsO.
Quelle: ID 39251720