· Fachbeitrag · Insolvenz
Beitreibung rückständiger Versicherungsprämien trotz Insolvenz?
Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung fallen nicht unter § 103 InsO und können deshalb auch nach Insolvenzeröffnung vom Versicherer unmittelbar gegen den Versicherungsnehmer im Klageweg durchgesetzt werden (LG Dortmund 19.1.12, 2 O 449/10, Abruf-Nr. 121288). |
Sachverhalt
Der Versicherer (VR) macht nach Insolvenzeröffnung klageweise rückständige Versicherungsbeiträge aus einer Krankheitskostenversicherung für die Gefahrtragung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unmittelbar gegen den Versicherungsnehmer (VN) geltend. Es handele sich nicht um Insolvenzforderungen. Der VN macht einerseits die Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO, andererseits seine mangelnde Passivlegitimation geltend.
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das LG folgt der Argumentation des VR. Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ist nicht eingetreten, da im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein rechtshängiges Verfahren vorgelegen hat (BGH NJW-RR 09, 566). Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits am 19.5.09 eröffnet wurde und der Mahnbescheid gegen den Beklagten erst am 9.8.10 erlassen wurde, liegen die Voraussetzungen von § 240 ZPO nicht vor.
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