· Nachricht · Insolvenz
Beschreibung der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in der Anmeldung
| Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist (BGH 9.1.14, IX ZR 103/13, Abruf-Nr. 140462 ). |
Der Schuldner muss darüber hinaus erkennen können, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.
Quelle: ID 42591310