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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Betriebliche Altersversorgung gibt kein Aussonderungsrecht

    | Dem Arbeitnehmer, der zwecks betrieblicher Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen hat und ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt erhalten hat, steht in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. |

     

    Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (BAG 18.9.12, 3 AZR 176/10, Abruf-Nr. 122962). Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, kann dies einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

     

    PRAXISHINWEIS | Ein Gläubiger des Arbeitnehmers kann sich diesen Schadenersatzanspruch abtreten lassen oder ihn pfänden. Er ist dann ebenso gestellt, als habe er den Auszahlungsanspruch aus betrieblicher Altersvorsorge gepfändet.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 164 | ID 35805240