· Fachbeitrag · Insolvenz
Der Anwaltsvertrag in der Insolvenz des Anwalts
| Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge. |
Ansprüche des Mandanten auf weitere anwaltliche Dienstleistungen aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsvertrag stellen nach dem BGH (28.11.19, IX ZR 239/18, Abruf-Nr. 214145) in der Insolvenz des Anwalts regelmäßig keine Masseverbindlichkeiten dar. Ungeachtet dessen gilt: Anwaltsverträge in der Insolvenz des beauftragten Rechtsanwalts erlöschen nicht gemäß §§ 115, 116 InsO. Sie gelten nicht für die Insolvenz des Beauftragten oder Geschäftsbesorgers. Ebenso wenig führt nach dem BGH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen dazu, dass der Anwaltsvertrag beendet wird.
MERKE | Der Anwalt ist also aus dem Vertrag weiter ‒ höchstpersönlich ‒ verpflichtet, die anwaltliche Dienstleistung zu erbringen. Die Vergütung steht der Insolvenzmasse zu, soweit sie pfändbar ist und dem Anwalt zum Unterhalt dient. Vor Insolvenzeröffnung entstandene Zahlungsansprüche des Mandanten sind Insolvenzforderungen, danach begründete Forderungen Neuverbindlichkeiten. |