03.11.2023 · Fachbeitrag · Insolvenz
Der Insolvenzverwalter kann sich nicht „ewig“ Zeit lassen
| Hinsichtlich eines in den Drei-Monats-Zeitraum der Deckungsanfechtung fallenden Anfechtungstatbestands liegt meist grob fahrlässige Unkenntnis vor, wenn der Insolvenzverwalter die Prüfung der ihm bekannten, von der Hausbank des Schuldners geführten Konten, für mehr als drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlässt und sich ihm aufgrund der aus den Kontounterlagen erkennbaren Zahlungsvorgänge und der ihm bekannten sonstigen Tatsachen weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. |
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