· Fachbeitrag · Insolvenz
Der Schuldner als Miterbe
| Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, steht neben der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nur dem Schuldner zu. |
Nach dem BGH (28.9.23, IX ZA 14/23, Abruf-Nr. 238762) steht dem Schuldner nach dem Wortlaut des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO zwar ausdrücklich nur die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu. Die Vorschrift erfasse aber gleichermaßen die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist nach §§ 1956, 1954 BGB. Dies folge schon daraus, dass die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist gemäß § 1957 Abs. 1 BGB als Ausschlagung der Erbschaft gilt.
MERKE | Der Zweck des § 83 Abs. 1 S. 1 InsO, dem Schuldner wegen der höchstpersönlichen Natur des Rechts über die Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft die Entscheidung und Ausübung dieser Rechtsakte vorzubehalten, kann nur erreicht werden, wenn auch die Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist vom Anwendungsbereich der Norm erfasst wird. |