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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Die Kosten der unverschuldeten nachträglichen Anmeldung

    | Die Gebühr nach Nr. 2340 GKG fällt auch an, wenn ein schriftliches Nachtragsverfahren nach § 177 Abs. 1 S. 2 InsO darauf beruht, dass der Insolvenz-verwalter eine rechtzeitige Anmeldung eines Gläubigers nicht innerhalb der Frist in die Insolvenztabelle eingetragen hat. Gebührenschuldner ist der anmeldende Gläubiger. |

     

    Dieser Auffassung ist das OLG Dresden (24.1.23, 12 W 636/22, Abruf-Nr. 234344), das sich in der Streitfrage damit positioniert hat. Neben der Auffassung, dass die anmeldende Gläubigerin Kostenschuldnerin einer Gebühr nach Nr. 2340 KV GKG sei (so z. B. LG Krefeld, NZI 17, 367; Kayser/Thole/Depré, InsO, 10. Aufl., § 177 Rn. 15), wird auch vertreten, dass die Gebühr nicht entstehe (so z. B. BeckOK Insolvenzrecht/Zenker, 29. Edition vom 15.10.22, § 177 Rn. 17) oder dass der Insolvenzverwalter der Kostenschuldner dieser Gebühr sei (so z. B. AG Leipzig 26.5.08, 406 IK 1219/07; Siebert, VIA 17, 52; Harbeck, jurisPR-InsR 7/2017 Anm. 5).

     

    MERKE | Der in Anspruch genommene Gläubiger sollte unmittelbar den Insolvenzverwalter informieren und diesen um Freistellung ersuchen. Durch die unterlassene Eintragung trotz rechtzeitiger Anmeldung liegt eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters vor.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 61 | ID 49209232