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Hinzurechnung des Wertes von auszusondernden Gegenständen
| § 11 Abs. 1 S. 4 InsVV ist unwirksam, soweit er anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist (BGH 15.11.12, IX ZB 88/09, Abruf-Nr. 123854 ). |
Desweiteren hat der BGH in seinem Beschluss klargestellt: Forderungen sind auch bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters mit ihrem Verkehrswert, nicht mit dem Nominalwert anzusetzen. Für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, der das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss zu berücksichtigen
Quelle: ID 37382860