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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Informationsansprüche des Insolvenzverwalters

    | Der Insolvenzverwalter kann nach § 475 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO vollständige Einsicht in die Akten des gegen den Insolvenzschuldner geführten Strafverfahrens verlangen. |

     

    Das AG Kiel (6.10.17, 43 Gs 4159/17, Abruf-Nr. 201191) begründet diese Sicht wie folgt: Der Insolvenzschuldner muss gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 InsO dem Insolvenzverwalter auch alle möglichen Auskünfte über die ggf. zu erwartenden Schadenersatzansprüche Dritter wegen begangener Straftaten erteilen. Daher sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht schutzwürdig. Das AG widersprach deshalb der die Akteneinsicht verweigernden Staatsanwaltschaft.

     

    Aus der Akte können sich wertvolle Hinweise auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners in der Vergangenheit ergeben. Daraus kann die Verschleierung von Einkommen ebenso sichtbar werden, wie Vermögensverschiebungen und damit Anfechtungsansprüche.

     

    PRAXISTIPP | In geeigneten Fällen sollte der Gläubiger den Insolvenzverwalter deshalb auf die Informationsmöglichkeit hinweisen, zumal der Gläubiger dann wiederum Einsicht in die Insolvenzakte nehmen darf, § 4 InsO i. V. m. § 299 ZPO.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2018 | Seite 91 | ID 45281699