· Fachbeitrag · Insolvenz
Informationsbeschaffung durch den Kommanditisten
| Dem Kommanditisten kann Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht. |
Kommanditisten stoßen mit Akteneinsichtsgesuchen oft auf Schwierigkeiten. Dem BGH (15.10.20, IX AR(VZ) 2/19, Abruf-Nr. 219316) genügt es aber, wenn der Kommanditist darlegt und glaubhaft macht, dass er eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen erhalten hat, um so sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch denInsolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB stützen zu können.
Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 8 | ID 47020497