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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Insolvenzgericht muss bei Eröffnung alle Voraussetzungen prüfen

    | Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt es nicht, wenn im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung ein Insolvenzgrund nach § 16 InsO vorliegt. |

     

    Die entgegenstehende Ansicht ist nach dem BVerfG (13.12.23, 2 BvR 2143/21, Abruf-Nr. 239871) „schlechterdings unhaltbar“. Es hat damit einen Eröffnungsbeschluss des AG und die zurückweisende Beschwerdeentscheidung aufgehoben, nachdem drei Gläubiger ‒ jeweils auf der Grundlage eines rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids ‒ einen Insolvenzantrag gestellt hatten. Während das AG seinen Beschluss gar nicht begründet hat, hat das LG nur darauf hingewiesen, dass im Eröffnungszeitpunkt Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen habe. Es fehlte aber die Feststellung des rechtlichen Interesses an der Antragstellung, was der Schuldner geltend gemacht hatte.

     

    MERKE | Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Insolvenzantrag (§ 13 Abs. 1 S. 1 InsO). Dieser muss zulässig und begründet sein (BGH WM 06, 1629). Stellt ein Gläubiger den Insolvenzantrag, setzt dessen Zulässigkeit nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO voraus, dass der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Begründet ist der Insolvenzantrag, wenn gemäß § 16 InsO ein Eröffnungsgrund gegeben ist, im Fall eines Gläubigerantrags also Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) zur Überzeugung des Gerichts im Zeitpunkt der Eröffnung vorliegen (BGH WM 06, 2086).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 56 | ID 49931324