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  • · Nachricht · Insolvenz

    Kein Schnellschuss bei der Deliktsforderung

    | Stützen Gläubiger ihre Forderungsanmeldung auf verschiedene Anspruchsgrundlagen (z. B. vertragliche und deliktische), sind die Anmeldevoraussetzungen in Ansehung beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen. |

     

    Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich einer der reklamierten Anspruchsgrundlagen nicht einmal die Mindestanforderungen der Deliktseigenschaft, muss das Insolvenzgericht die nicht ordnungsgemäße Anmeldung insoweit zurückweisen (AG Köln 7.4.17, 71 IK 175/15, Abruf-Nr. 194913). Die Forderung ist dann ohne das Deliktsattribut in die Tabelle aufzunehmen.

     

    Die Gläubigerin hatte in der Anmeldung nur vermerkt „Fahren ohne gültigen Fahrausweis, gemäß § 302 Nr. 1 InsO ausgenommen.“ Das reichte dem AG nicht. Das AG war zusätzlich der Meinung, dass dem Gläubiger kein messbarer Schaden entstanden sei, weil sich der Schaden nur aus der vertraglichen Grundlage ergebe. Der Schaden ist der Höhe nach also zusätzlich zu begründen.