04.01.2017 · Fachbeitrag · Insolvenz
Keine Anfechtung der Pfändung von Eigengeld
| Erzielt ein inhaftierter Straftäter Arbeitsentgelt durch Arbeitsleistung, liegt in seiner entgeltlichen Tätigkeit im Rahmen des Strafvollzugs keine zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129, 133 Abs. 1 InsO berechtigende Rechtshandlung des Schuldners vor. |
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