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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Manche Fälle sind hoffnungslos

    | Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 EUR schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus. |

     

    Der BGH (13.2.20, IX ZB 39/19, Abruf-Nr. 214569) bestätigt seine Rechtsprechung. Danach kann eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO nicht gewährt werden, wenn die Restschuldbefreiung aus anderen Gründen offensichtlich nicht erreicht werden kann ‒ etwa weil der Schuldnerantrag unzulässig ist ‒ oder weil die wesentlichen am Verfahren teilnehmenden Forderungen gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen waren (BGH WM 14, 468; WM 17, 1218). Die mit dem Verfahren letztlich beabsichtigte Entschuldung, also der wirtschaftliche Neubeginn, ist dann nicht zu erreichen. Daran sei auch nach der Änderung des § 4a InsO festzuhalten.

     

    MERKE | Von hohen Forderungen im Sinne des § 302 InsO profitieren damit auch einfache Gläubiger, deren Forderungen sonst von der Restschuldbefreiung erfasst worden wären. Auch wenn zweifelhaft erscheint, welche Anstrengungen der Schuldner noch unternehmen wird, um pfändbares Einkommen oder Vermögen zu erlangen, zeigt die Praxis doch, dass es bei fortbestehenden Pfändungsmaßnahmen immer wieder zu (Teil-)Befriedigungen kommt und insbesondere Forderungen im dreistelligen Bereich regelmäßig mithilfe des privaten Umfelds getilgt werden, um sich „Ruhe“ zu erkaufen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 91 | ID 46561818