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Öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses
| Die öffentliche Bekanntgabe des Verteilungsverzeichnisses ist nur wirksam, wenn sie durch das Insolvenzgericht als Urheber der Erklärung erfolgt (BGH 7.2.13, IX ZR 145/12, Abruf-Nr. 130813 ). |
Nach dem unmissverständlichen Wortlaut von § 188 S. 3 HS 1 InsO erfolgt die Veröffentlichung zweistufig: Der Verwalter muss die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag dem Gericht anzeigen. Diese Anzeige muss dann das Gericht öffentlich bekannt machen. Danach obliegt die Veröffentlichung dem Gericht und nicht dem Insolvenzverwalter (Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 188 Rn. 2, 23; MüKo/Füchsl/Weishäupl, InsO, 2. Aufl., § 188 Rn. 6).
Quelle: ID 38602330