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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Rückgewähr der Leistung des späteren Insolvenzschuldners, um Vollstreckung anzuwenden

    | Die Vollstreckung nach obsiegendem erstinstanzlichen Urteil und geleisteter Sicherheit bei eingelegter Berufung kommt in der Praxis häufig vor. In einem aktuellen Fall des BGH ging es darum, dass die ebenfalls insolvente Muttergesellschaft (Vollstreckungsschuldnerin) der Insolvenzschuldnerin in gleicher Höhe verurteilt worden war. Um die Zwangsvollstreckung gegen diese abzuwenden, hatte die Insolvenzschuldnerin die Vollstreckungsforderung ausgeglichen, nachdem die Beklagte Sicherheit geleistet hatte. Der Insolvenzverwalter forderte von der Beklagten (Gläubigerin und Anfechtungsgegnerin) mittels Insolvenzanfechtung rd. 78.000 EUR. |

     

    Sachverhalt

    Während das LG der Klage stattgab, wies das OLG sie auf die Berufung ab. Der BGH war mit der Entscheidung des OLG nicht einverstanden. Dieses hatte einen Anspruch auf Rückgewähr der von der Schuldnerin erbrachten Zahlungen nach § 143 Abs. 1, § 134 Abs. 1 InsO verneint, weil es sich um entgeltliche Leistungen gehandelt habe. Der BGH hat die Sache mit folgendem Leitsatz zurückverwiesen.

     

    • Leitsatz: BGH 10.9.15, IX ZR 220/14

    Erbringt der spätere Insolvenzschuldner als Dritter zur Abwendung der Zwangsvollstreckung des Gläubigers gegen seinen Forderungsschuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil die von jenem geschuldete Leistung, stellt der Verlust des Rechts, eine geleistete Sicherheit zurückzuverlangen, kein die Entgeltlichkeit der empfangenen Leistung begründendes Vermögensopfer des Gläubigers dar (Abruf-Nr. 180283).