· Fachbeitrag · Insolvenz
Rückschluss auf einen unzulässigen Druckantrag
| Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag. |
Diese Sichtweise des BGH wird nicht nur für ein Finanzamt oder einen Sozialversicherungsträger heranzuziehen sein (24.9.20, IX ZB 71/19, Abruf-Nr. 218692). Ein Druckantrag hat zur Konsequenz, dass nicht der Schuldner, sondern ‒ zumindest auch ‒ der Gläubiger die Kosten des angestoßenen Verfahrens tragen muss. Diese können im Hinblick auf das zu erstellende Sachverständigengutachten zu den Insolvenzgründen erheblich sein und den durch den Insolvenzantrag erreichten Forderungsausgleich so entwerten.
MERKE | War der Insolvenzantrag im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ‒ dem Ausgleich der Forderung, die der Anmeldung zugrunde lag ‒ zulässig, ein Eröffnungsgrund mithin glaubhaft gemacht, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. AG Köln ZVI 19, 97; LG Göttingen ZVI 05, 78; AG Göttingen ZIP 07, 295; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 14 Rn. 175; Waltenberger, ZInsO 17, 2690; Pape in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 13 Rn. 236). |