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  • 03.02.2019 · Nachricht · Insolvenz

    Schuldner kann dem Versagungsantrag nicht die Grundlage entziehen

    | Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO i. d. F. vom 26.10.01 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist. |