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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    So gehen Sie nach der Insolvenz des Gegners vor

    | Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit nach dem BGH (3.7.14, IX ZR 261/12, Abruf-Nr. 142320 ) erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenz-verfahren angemeldet, geprüft worden und bestritten geblieben ist. |

     

    Checkliste / Das müssen Sie bei einer Insolvenz des Beklagten wissen

    • Die Insolvenz der Prozesspartei führt ohne weiteres Zutun der Beteiligten zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO.
    • Der Kläger als Gläubiger muss dann seine Forderung unverzüglich zur Insolvenztabelle anmelden. Dabei sollte er prüfen, ob aufgrund der nun bekannten Umstände des Einzelfalls auch eine Anmeldung aus Deliktshandlung (etwa § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) in Betracht kommt, um einen Verlust der Forderung durch die Insolvenz zu vermeiden (§ 302 InsO).
    • Wird die Forderung vom Insolvenzverwalter nicht bestritten, sondern zur Insolvenztabelle festgestellt, wirkt dies für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern, § 178 Abs. 3 InsO.
    • Nur wenn der Insolvenzverwalter die Forderung bestreitet, kann der Gläubiger nach §§ 179 Abs. 1, 180 InsO den Rechtsstreit ‒ nun gegen den Insolvenzverwalter ‒ aufnehmen.
    • Bestreitet ergänzend der Schuldner den Rechtsgrund der Deliktshandlung, kann gegen ihn die Klage auf Feststellung nach § 184 InsO erweitert werden.
     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 19 | ID 43162967