· Fachbeitrag · Deliktshandlung
Befriedigungschancen trotz Restschuldbefreiung nutzen
Widerspricht der Schuldner lediglich dem Rechtsgrund einer Forderung als vorsätzliche unerlaubte Handlung, ist dem Gläubiger auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung aus der Eintragung der Forderung in der Tabelle eine vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen (BGH 3.4.14, IX ZB 93/13, Abruf-Nr. 141621). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Leider wird mit dem Insolvenzantrag des Schuldners verbunden mit dem Begehren der Restschuldbefreiung allzu schnell vermutet, dass die Forderung endgültig untergeht. Immer wieder zeigt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber, dass der Schuldner an den formalen Hürden des Verfahrens scheitert, seinen Obliegenheiten nicht nachkommt und deshalb die Restschuldbefreiung versagt wird oder trotz erteilter Restschuldbefreiung bei richtigem Agieren noch Befriedigungschancen bestehen. Die besprochene Entscheidung betrifft den letzten Fall.
Ausgangslage
Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch nach den Vorschriften des Insolvenzrechts verfolgen. Darum können die Gläubiger allein durch die Anmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle (§ 174 InsO) ihre Vermögensansprüche gegen den Schuldner durchsetzen. Eine ordnungsgemäß angemeldete Forderung gilt nach § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177 InsO) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Die Eintragung in die Tabelle wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern gemäß § 178 Abs. 3 InsO wie ein rechtskräftiges Urteil.
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